Gesetze / Conterganstiftungsgesetz

ContStifG

§ 20 Förderungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/20#abs-1 (1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/20#abs-2 (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/20#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

§ 19 § 21