Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 20 Förderungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 15.04.2021 – 16 B 484/21
- VG Köln, 22.06.2017 – 13 K 5586/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.10.2012 – 16 E 1323/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/20#abs-1 (1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/20#abs-2 (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/20#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.