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# § 2 ContStifG — Stiftungszweck

Conterganstiftungsgesetz  
Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

- 1. Leistungen zu erbringen und

- 2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

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Zitiervorschlag: § 2 ContStifG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/2

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