Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
SanInsKG§ 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung
Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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25.09.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2020 I S. 2016
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.