Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
SanInsKG§ 4 Prognose- und Planungszeiträume
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/4#abs-1 (1) Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/4#abs-2 (2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in
ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 SanInsKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.02.2022 – 1 BvR 1073/21Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der COVID-19-Pandemie unzulässigZitiert von 82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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25.09.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2020 I S. 2016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.