Gesetze / Buchpreisbindungsgesetz
BuchPrG§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 127/15Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Provisionszahlungen eines Online-Buchhändlers an den Förderverein einer Schule; Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Buchkäufer als Umgehung der Buchpreisbindung; Näheverhältnis zwischen Käufer und Provisionsempfänger - FördervereinZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2023 – 11 U 150/22
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2023 – 11 U 20/22
- LG Wiesbaden, 29.12.2021 – 11 O 790/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2014 – 11 U 3/14Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 11.12.2013 – 11 O 16/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2015 – I ZR 83/14Wettbewerbsverstoß: Verstoß eines Internet-Versandhändlers gegen die Buchpreisbindung - Gutscheinaktion beim BuchankaufZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2014 – 11 U 93/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2012 – 11 U 25/12Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 9 BuchPrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BuchPrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9#abs-1 (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9#abs-2 (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
Die Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9#abs-3 (3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.