Gesetze / Buchpreisbindungsgesetz
BuchPrG§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9#abs-1 (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9#abs-2 (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
Die Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9#abs-3 (3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9 BuchPrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 127/15Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Provisionszahlungen eines Online-Buchhändlers an den Förderverein einer Schule; Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Buchkäufer als Umgehung der Buchpreisbindung; Näheverhältnis zwischen Käufer und Provisionsempfänger - FördervereinZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2023 – 11 U 150/22
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2023 – 11 U 20/22
- LG Wiesbaden, 29.12.2021 – 11 O 790/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2014 – 11 U 3/14Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 11.12.2013 – 11 O 16/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2015 – I ZR 83/14Wettbewerbsverstoß: Verstoß eines Internet-Versandhändlers gegen die Buchpreisbindung - Gutscheinaktion beim BuchankaufZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2014 – 11 U 93/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2012 – 11 U 25/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BuchPrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.