Gesetze / Buchpreisbindungsgesetz
BuchPrG§ 8 Dauer der Preisbindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/8#abs-1 (1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/8#abs-2 (2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 BuchPrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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14.07.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I 1530)
BGBl. 2006 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.