Gesetze / Buchpreisbindungsgesetz
BuchPrG§ 10 Bucheinsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/10#abs-1 (1) Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 verstoßen hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, dass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gewährt. Der Bericht des Buchprüfers darf sich ausschließlich auf die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/10#abs-2 (2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbetreibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die Erstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung verlangen.