Gesetze / Buchpreisbindungsgesetz
BuchPrG§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchPrG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.