Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 33 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 260
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Nach Gewicht
- BayObLG, 23.04.2020 – 207 StRR 138/20Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2023 – 6 StR 79/23Zitiert von 5
- LG Paderborn, 16.04.2018 – 01 KLs 2/18
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
- BGH, 20.11.2018 – 1 StR 420/18Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung von Gegenständen nicht an der Tat BeteiligterZitiert von 6
- BGH, 28.05.1991 – 1 StR 731/90Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.05.2026 – 3 StR 578/25
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 105/26
- LG Oldenburg (Oldenburg), 09.12.2025 – 1 KLs 150 Js 7842/25 (61/25)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.