Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 34 Führungsaufsicht
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 34 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.02.2001 – 5 StR 474/00
- LG Itzehoe, 25.07.2024 – 2 KLs 315 Js 27554/23
- LG Hamburg, 06.12.2019 – 627 KLs 3/19 jug
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