Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.05.1991 – 1 StR 731/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Volker T aus MEER, dort geboren am ED 1957,

2. Gabriele S Emm aus Veue- RE, Jeboren am GEREEEEEEEES 1959 in Te,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 3.

auf dessen Antrag, am 28. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung des Lkw und des dazugehörigen

Kraftfahrzeugbriefes.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

4

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit

sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349

Abs.

2 StPO). Jedoch hat die Entscheidung über die Einzie-

hung keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der zum Wohnmobil umgebaute Lkw im Eigentum beider Angeklagten steht. Die Angeklagte SW hat (gemeinsam mit dem Mitangeklagten TEE) in dem Lkw Heroin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Wegen dieser Tat allein hätte das Landgericht das Fahrzeug gemäß S 74 Abs. 1 StGB

als Tatwerkzeug einziehen können. Das hat es jedoch nicht

getan.

Das Landgericht hat in bezug auf die Angeklagte Stamm die Einziehung vielmehr zusätzlich darauf gestützt, sie habe es (ohne strafbare Beteiligung) leichtfertig zugelassen, daß der Angeklagte TE in dem Lkw eine große Menge Heroin in die Bundesrepublik einführte. Die hierfür herangezogene Rechtsgrundlage - § 33 BtMG in Verb. mit S 74 a Nr. 1 StGB - trägt die Einziehung des Fahrzeugs (oder des Miteigentums-

anteils der Angeklagten Stamm) nicht.

Die Einziehung von Gegenständen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, wenn sie einem an der Tat strafrechtlich nicht Beteiligten gehören oder zustehen.

Tatwerkzeuge oder Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder für eine Straftat gebraucht wurden, können in einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB zum Schutz gegen künftige Gefahren eingezogen werden. Dieser Fall liegt

hier nicht vor.

Darüber hinaus läßt auch § 74 a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Grundvoraussetzung dafür ist eine gesetzliche Vorschrift, die auf $S 74 a StGB verweist. Die

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vom Landgericht herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 BtMG) erfaßt aber nicht die "Tatwerkzeuge", sondern betrifft die. Einziehung von "Beziehungsgegenständen". Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel selbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören nicht zu den Beziehungsgegenständen im Sinne des § 33 BtMG, es handelt sich um Tatwerkzeuge, die nur unter den - bei der Angeklagten Stamm hinsichtlich der Einfuhr nicht gegebenen - Voraussetzungen des S 74 StGB eingezogen werden können. Für die Anwendung des $S 74 a StGB

fehlt es an einer auch die Tatwerkzeuge erfassenden Verwei-

sungsnorm.

Die Einziehung des Lkw mit dem Kraftfahrzeugbrief ist daher aufzuheben. Von der Aufhebung ist die gesamte Entscheidung über die Einziehung betroffen. Da dem Landgericht bei der Angeklagten Stamm der Straftatbestand der Ausfuhr als Grundlage für die Einziehung nicht genügte, konnte S§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nur die Einziehung dessen begründen, was dem Angeklagten Til gehört oder zusteht.

Wenn das Fahrzeug im Miteigentum beider Angeklagten steht und für die Einziehung bezüglich der Angeklagten Se auch in neuer Verhandlung keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein sollte, könnte (nur) über den Miteigentumsamteil des Angeklagten Ts entschieden werden (zur Einziehung nur eines Miteigentumsamteils vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. S 74 Rdn. 46; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74

no

N. ——

Rdn. 3; die Entscheidung in BGHSt 2, 337 beruht auf der alten Fassung des Gesetzes, nach der nur körperliche Gegenstände, nicht auch Rechte eingezogen werden konnten).

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Brüning

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