Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/16?asof=2024-09-26#abs-1 (1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen:
Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/16?asof=2024-09-26#abs-2 (2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/16?asof=2024-09-26#abs-3 (3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/16?asof=2024-09-26#abs-4 (4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/16?asof=2024-09-26#abs-5 (5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/16?asof=2024-09-26#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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01.09.2024 in Kraft
§ 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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01.05.2024 in Kraft
§ 16 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.