Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15#abs-1 (1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15#abs-2 (2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15#abs-3 (3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15#abs-4 (4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15#abs-5 (5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,
Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei
Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.12.2025. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 17.01.2026 (siehe Fassungen).
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17.12.2025 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 381)
BGBl. 2025 I Nr. 381
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.