Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Stand: 07.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/41#abs-1 (1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/41#abs-2 (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/41#abs-3 (3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/41#abs-4 (4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.