Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15?asof=2024-09-25#abs-1 (1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15?asof=2024-09-25#abs-2 (2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15?asof=2024-09-25#abs-3 (3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15?asof=2024-09-25#abs-4 (4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15?asof=2024-09-25#abs-5 (5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15?asof=2024-09-25#abs-6 (6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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01.09.2024 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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