Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39#abs-1 (1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/39#abs-3 (3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,