Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15a#abs-1 (1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/15a#abs-2 (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
Satz 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
-
17.12.2025 Ausfertigung
§ 15a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 381)
BGBl. 2025 I Nr. 381
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.