Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/12?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/12?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2)
BGBl. 2022 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.