Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2211
BGBl. 2022 I S. 2211 · 47.645 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
Vom 1. Dezember 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6,
jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9
in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)
eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist,
§ 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021
(BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaub-
nis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines
in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachwei-
ses, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 ab-
weichen, sind in den nach Satz 1 auszustellen-
den Sportbootführerschein einzutragen.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
und nach § 5 Absatz 4 können auch elektro-
nisch über das Verwaltungsportal des Bundes
gestellt werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaub-
nis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
können auch elektronisch über das Verwal-
tungsportal des Bundes gestellt werden.“
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und
auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim
Führen eines Sportbootes, sofern das zu füh-
rende Sportboot mit einer Antriebsmaschine
ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit-
bare Nutzleistung bei Verwendung eines
a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilo-
watt,
b) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der
Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN
60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zum Führen eines Sportbootes körper-
lich und psychisch (medizinisch) taug-
lich sein,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt
oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit be-
schränkt ist, bedarf der schriftlichen oder
elektronischen Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die medizinische Tauglichkeit des Be-
werbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis
eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1
der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der
medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1. eine Bescheinigung über das ausreichende
Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrer-
laubnis-Verordnung anerkannten Sehtest-
stelle unter Einhaltung der DIN 58220 Aus-
gabe September 2013 und
2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen
eines in der Handwerksrolle eingetragenen
Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit
kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach
Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung

oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis
für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-
Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen
Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder
Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vor-
lage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen
Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglich-
keitsnachweis eine vorübergehende oder dauer-
haft bedingte medizinische Tauglichkeit be-
scheinigt oder tritt eine bedingte medizinische
Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und
Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis
aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der
bedingten medizinischen Tauglichkeit verbun-
denen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausrei-
chendes Farbunterscheidungsvermögen kann
nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt
ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit
nachträglich weg, können die zum Ausgleich er-
teilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden.
Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen
sind die beliehenen Verbände zuständig.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „schriftlich oder elektronisch über das
Verwaltungsportal des Bundes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ein
ärztliches Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 2, das“ durch die Wörter
„einen medizinischen Tauglichkeits-
nachweis nach dem Muster nach An-
hang 1 der Anlage 2, der“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „(Beleg-
art O)“ gestrichen.
ccc) Nummer 11 wird durch folgende Num-
mern 11 und 12 ersetzt:
„11. im Fall eines elektronischen Ver-
fahrens eine E-Mail-Adresse,
12. freiwillig eine Telefonnummer.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber muss den Antrag unter-
schreiben, sofern dieser nicht elektronisch
über das Verwaltungsportal des Bundes ge-
stellt wird.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt
gefasst:
„2. der angeforderte Vorschuss für die voraus-
sichtlich entstehenden Gebühren bezahlt
worden ist.“
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
satz 5 eingefügt:
„(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in
§ 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei
einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat
der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in
Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnis-
niederschrift über die bereits abgelegte Teil-
prüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach
Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungs-
kosten durch den Bewerber an den anderen
Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr
zur Zulassung zur Prüfung wird von dem ande-
ren Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Ab-
sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zeit-
punkten“ die Wörter „und bei unterschiedlichen
Prüfungsausschüssen, auch des jeweils ande-
ren Verbands,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die
die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen ab-
nimmt“ angefügt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten
Teilprüfung.“
d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat
ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes
Mitglied der Prüfungskommission oder der Prü-
fungsausschussleiter das Ergebnis fernmünd-
lich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich inner-
halb von 72 Stunden mitzuteilen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zum Führen eines Sportbootes medizi-
nisch tauglich sein,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zum Nachweis der medizinischen Taug-
lichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Ver-
band ein Tauglichkeitsnachweis nach dem
Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzu-
legen, der vom untersuchenden Arzt unmit-
telbar dem beliehenen Verband in einem
verschlossenen Umschlag und in Abschrift
dem Prüfer zuzuleiten ist.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der kör-
perlichen und geistigen Tauglichkeit“ durch
die Wörter „der medizinischen Tauglichkeit“
ersetzt.
ee) Im neuen Satz 4 wird das Wort „behörd-
liches“ gestrichen und die Angabe „(Beleg-
art O)“ durch die Wörter „zur Vorlage bei
einer Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren“
die Wörter „und kann nach Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 2 erneuert werden“.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der in einem
Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist“ durch
die Wörter „der in einem amtlichen Register ver-
zeichnet ist“ ersetzt.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Muster für den amtlichen
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfer-
tigung kann auch elektronisch über das Verwal-
tungsportal des Bundes gestellt werden.“
9. In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort „unter“ das
Wort „ständiger“ eingefügt.
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Sportbootführerschein
Vorderseite
Rückseite
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
(allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Einführung
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeits-
kriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug
auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheits-
störungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglich-
keitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beur-
teilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen
sind:
1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an
Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie
nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu
können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheits-
störungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und
ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen
auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die
sich der untersuchenden Person zeigen.
In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche
Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6
Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu
einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung
einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nach-
gewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer
gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Be-
schränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risiko-
minderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser
Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.
Teil 1
Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden
als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der
Daten angeführt;
Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen
eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, kön-
nen sein:
Gesundheitsstörung
Code Begründung Unvereinbarkeit Vereinbarkeit
der eventuellen Unvereinbarkeit
A 00-B99 Infektionen Bei fortbestehendem Risiko Keine Symptome, die das
(allgemein) Persönliche Einschränkungen für rezidivierende Beeinträch- sichere Handeln beeinträchtigen
tigungen oder wiederholte Beschränkung 04*** kann
Infektionen angezeigt sein

Gesundheitsstörung
Code Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
D 50-89 Bluterkrankungen
nicht Unterschiedliche Blutungsnei-
separat gung, mögliche Einschränkung
gelistet der Belastbarkeit
E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel-
erkrankungen
E 10 Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt
E 11-14 Diabetes mellitus – nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrschein-
lichkeit für Komplikationen,
die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen
E 65-68 Übergewicht/abnormales
Körpergewicht – Über- oder
Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben
E 00-90 Sonstige Endokrine und
nicht Stoffwechselerkrankungen
separat erhebliche Störung der Drüsen
gelistet mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren
F 00-99 Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen
F 10 Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle
Unvereinbarkeit Vereinbarkeit
Chronische Gerinnungs- Beurteilung des Einzelfalls
störung Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Bei unzureichend kontrollierter Wenn Zustand stabil ist und
Stoffwechselsituation oder keine Beeinträchtigungen durch
fehlender Therapieadhärenz Komplikationen vorliegen:
Hypoglykämie in der ggf. tauglich
Vorgeschichte oder fehlende mit einer zeitlichen Befristung
Hypoglykämiewahrnehmung von maximal 5 Jahren
Beeinträchtigung durch Beschränkung 04*** kann
Komplikationen des Diabetes angezeigt sein
Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Sicherheitsrelevante Aufgaben Anforderungen der
können nicht wahrgenommen sicherheitsrelevanten Pflichten
werden können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
Bei fortbestehender Anforderungen der
Einschränkung, Notwendigkeit sicherheitsrelevanten Pflichten
häufiger Anpassungen der können erfüllt werden
Medikation oder erhöhter Beschränkung 07*** kann
Wahrscheinlichkeit schwerer angezeigt sein
Komplikationen
Wenn fortbestehend oder Bei Abstinenz: drei aufeinander-
wenn Begleiterkrankungen folgende Jahre lang: tauglich
bestehen, die sich aller mit einer zeitlichen Befristung
Wahrscheinlichkeit nach von einem Jahr mit den
auftreten werden Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden

Gesundheitsstörung
Code Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
F 11-19 Drogenabhängigkeit/anhalten-
der Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltens-
auffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein
F 20-31 Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können
F 32-38 Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbeson-
dere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden
F 00-99 Andere Störungen
nicht z. B. Persönlichkeitsstörungen,
separat Aufmerksamkeitsstörungen
gelistet (ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus)
Unvereinbarkeit Vereinbarkeit
Wenn fortbestehend oder Bei Abstinenz: drei aufeinander-
wenn Begleiterkrankungen folgende Jahre lang: tauglich
bestehen, die sich aller mit einer zeitlichen Befristung
Wahrscheinlichkeit nach von einem Jahr mit der
verschlechtern oder auftreten Beschränkung 04***
werden Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängende Auffälligkeiten
festgestellt werden
Nach einer einzigen Episode Wenn die Behandlung
mit auslösenden Faktoren: eingehalten wird und keine
bis drei Monate nach der Nebenwirkungen der Medikation
Erstdiagnose bestehen: tauglich, ggf.
Nach einer einzigen Episode mit Beschränkung 04***
ohne auslösende Faktoren Beschränkung nach 05*** kann
oder mehr als einer Episode angezeigt sein
mit oder ohne auslösende Wenn während eines Zeitraums
Faktoren: bis zwei Jahre nach von zwei Jahren kein Rückfall
der letzten Episode aufgetreten ist und keine
Fortbestehende Wahrschein- Medikation erforderlich war:
lichkeit eines Rezidivs: tauglich, wenn ein Facharzt
Tauglichkeit nicht erfüllt feststellt, dass die Ursache
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist
Persistierende oder Nach vollständiger Genesung
rezidivierende Symptome, und nach umfassender
die zu Beeinträchtigungen Beurteilung des Einzelfalls
führen Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahr-
scheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein
Sofern die Einschätzung Sofern keine negativen
besteht, dass sicherheits- Auswirkungen zu erwarten sind
relevante Konsequenzen und eine Gefährdung ausge-
auftreten können schlossen werden kann

Gesundheitsstörung
Code Begründung
Unvereinbarkeit Vereinbarkeit
der eventuellen Unvereinbarkeit
G 00-99 Krankheiten des Nervensystems
G 40-41 Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nerven-
systems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbeson-
dere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rücken-
marks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen
G 43 Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
G 47 Schlafapnoe, Narkolepsie
G 00-99 Sonstige Erkrankungen des
Für die Dauer der Abklärung Beurteilung des Einzelfalls
und ein Jahr nach dem auf der Grundlage der Anforde-
letzten Anfall rungen der Routine- und
Wiederholte Anfälle, keine Notfallaufgaben, unter Berück-
Kontrolle durch Medikation sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren
Häufige Anfälle, die zu starken Mit Beschränkung, sofern keine
Leistungseinschränkungen leistungseinschränkenden
führen Auswirkungen zu erwarten sind
Behandlung erfolglos oder Wenn der Facharzt bestätigt,
wird nicht eingehalten dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Wenn die Person nicht Beurteilung des Einzelfalls
nicht Nervensystems, z. B. Multiple in der Lage ist die physischen auf der Grundlage der
separat Sklerose, Parkinson-Krankheit
gelistet Rezidive/Progression,
Einschränkungen von Muskel-
kraft, Gleichgewichtssinn,
Koordination und Beweglichkeit
H 00-99 Erkrankungen der Augen und
Ohren
Leistungsanforderungen zu Anforderungen der Routine- und
erfüllen Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlungen
H 00-59 Augenerkrankungen: Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
fortschreitend oder wiederholt
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
diabetische Retinopathie,
Retinitis pigmentosa etc. )
H 68-95 Krankheiten des Ohres:
Anforderungen an das dass eine Verschlechterung
Sehvermögen zu genügen in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
fortschreitend (z. B. Otosklerose) Anforderungen an das dass eine Verschlechterung
H 81 Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chroni-
schem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel
Hörvermögen zu genügen in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Häufige Anfälle, die zu starken Beurteilung des Einzelfalls
Leistungseinschränkungen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
führen von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen

Gesundheitsstörung
Code Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
I 00-99 Erkrankungen und/oder
nicht Veränderungen des Herzens
separat und/oder des Kreislaufes mit
gelistet Einschränkungen der Leistungs-
bzw. Regulationsfähigkeit
J 45-46 Bronchialasthma mit Anfällen
K 00-99 Neigung zu Gallen- oder
nicht Nierenkoliken
separat
gelistet
Y 83.4 Missbildungen von Gliedmaßen Wenn
Unvereinbarkeit Vereinbarkeit
Wenn die körperliche Beurteilung des Einzelfalls
Belastbarkeit eingeschränkt auf der Grundlage des Rates
ist oder Episoden mit eines Kardiologen
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchti-
gung besteht
Bei vorhersehbarem Risiko Beurteilung des Einzelfalls
für das plötzliche Auftreten auf Grundlage des Rates eines
lebensbedrohlicher Pneumologen
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit
Rezidivierende oder Beurteilung des Einzelfalls durch
persistierende leistungs- einen Facharzt
beeinträchtigende Symptome Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik
wesentliche Routinen Beurteilung des Einzelfalls durch
Z 97.1 oder Teilverlust von Gliedmaßen nicht wahrgenommen werden einen Facharzt
mit Beeinträchtigung der
Greiffähigkeit und/oder der
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben
Sonstige Gesundheits-
störungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten
können Beschränkung 03*** kann
angezeigt sein
Zur Beurteilung können Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt Krankheitsbilder genutzt werden
werden Zu berücksichtigen sind eine
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für
erhöhte Wahrscheinlichkeit das plötzliche Auftreten von
für das plötzliche Auftreten Handlungsunfähigkeit, für das
von Handlungsunfähigkeit, für Auftreten von Rezidiven oder
das Auftreten von Rezidiven Progression der Erkrankung
oder Progression der Erkran- sowie Einschränkungen bei der
kung sowie Einschränkungen Durchführung von Routine- und
bei der Durchführung von Notfallaufgaben. In Zweifels-
Routine- und Notfallaufgaben. fällen sollte der Rat von
In Zweifelsfällen sollte der spezialisierten Ärzten eingeholt
Rat von spezialisierten Ärzten werden oder eine Beschränkung
eingeholt werden oder eine der Tauglichkeit oder der
Beschränkung der Tauglich- Verweis an einen Gutachter in
keit oder der Verweis an einen Erwägung gezogen werden
Gutachter in Erwägung
gezogen werden
Teil 2
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
1. Tagessehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Aus-
gabe September 2013.

Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe
größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit:
normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2. Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei
0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3. Gesichtsfeld:
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder
Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein
Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist
ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels
24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, aner-
kannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemes-
sene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hin-
deuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen
Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten
zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Über-
schneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kon-
taktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Teil 3
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Laut-
stärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Ent-
fernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne
Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.

Anhang 1 zu Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort Ausgewiesen durch Vorlage
...................................................................
(Personalausweis oder Reisepass
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
Anschrift Telefonische Erreichbarkeit
oder anderes Identitätsdokument)
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis unter-
sucht:
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
07 Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich:
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
gelagerten Fällen angebracht ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
☐ Ja
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
☐ Nein
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vor-
gelegen.
☐ Ja
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
(Ort, Datum) (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
☐ Nein

Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort Ausgewiesen durch Vorlage
Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
...................................................................
(Personalausweis oder Reisepass
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
Anschrift Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich
oder anderes Identitätsdokument)
untersucht:
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
gelagerten Fällen angezeigt ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
☐ Ja
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
☐ Nein
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens
hat vorgelegen.
☐ Ja
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
(Ort, Datum) (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)“.
☐ Nein

11. In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3 aufgehoben.
12. In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
„Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer An-
triebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als
a) 11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
b) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Ver-
wendung eines Elektromotors
besitzt.“
13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Niederschrift
über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im
Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.
I.
Herr/Frau «Titel» «Vorname» «Name»
geboren am «Geburtsdatum»
wohnhaft «Straße», «Ort»
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschiff-
fahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit ent-
sprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch
auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
II.
Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1, 3 – Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4, 5 – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 – Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 – Vorteilsannahme
§ 332 – Bestechlichkeit
§ 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358 – Nebenfolgen
Abgabenordnung:
§ 30 Absätze 1 bis 3 – Steuergeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz:
§§ 41 – 43 – Sanktionen
§ 83 – Schadensersatz und Entschädigung
Datenschutz-Grundverordnung:
Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 9 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 24, 25 und 32 – Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener
Daten“.

Artikel 2
Änderung der
Binnenschiffspersonalverordnung
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
„1. ein Fahrzeug führt, das
a) nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
b) mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung
bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei
einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauer-
betrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6106baf529b60174….