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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2211

BGBl. 2022 I S. 2211 · 47.645 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
                                       Verordnung
zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
                                              Vom 1. Dezember 2022

  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

   auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6,
jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist,
   auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9
in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des

Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)

eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist,
§ 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
   auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:

                       Artikel 1

                  Änderung der
         Sportbootführerscheinverordnung
   Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021
(BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaub-

       nis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
          „(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines
       in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachwei-
       ses, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 ab-
       weichen, sind in den nach Satz 1 auszustellen-
       den Sportbootführerschein einzutragen.“
    c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
       und nach § 5 Absatz 4 können auch elektro-

     nisch über das Verwaltungsportal des Bundes
     gestellt werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaub-
     nis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
       „(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
     können auch elektronisch über das Verwal-
     tungsportal des Bundes gestellt werden.“

3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und
      auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim
      Führen eines Sportbootes, sofern das zu füh-
      rende Sportboot mit einer Antriebsmaschine
      ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit-
      bare Nutzleistung bei Verwendung eines
      a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilo-
         watt,

      b) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der

         Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN

         60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. zum Führen eines Sportbootes körper-
             lich und psychisch (medizinisch) taug-
             lich sein,“.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt
         oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit be-
         schränkt ist, bedarf der schriftlichen oder
         elektronischen Zustimmung des gesetz-
         lichen Vertreters.“
  b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Die medizinische Tauglichkeit des Be-
     werbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis
     eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1
     der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der

     medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt

     1. eine Bescheinigung über das ausreichende

        Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrer-
        laubnis-Verordnung anerkannten Sehtest-
        stelle unter Einhaltung der DIN 58220 Aus-
        gabe September 2013 und
     2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen
        eines in der Handwerksrolle eingetragenen
        Hörakustikerbetriebs
     vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit
     kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach
     Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
BGBl. 2022, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
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       oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis
       für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-
       Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.
          (3) Bestehen Zweifel an der medizinischen
       Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder
       Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vor-
       lage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen
       Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

          (4) Wird einem Bewerber durch den Tauglich-
       keitsnachweis eine vorübergehende oder dauer-
       haft bedingte medizinische Tauglichkeit be-
       scheinigt oder tritt eine bedingte medizinische
       Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und
       Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis
       aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der
       bedingten medizinischen Tauglichkeit verbun-
       denen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausrei-
       chendes Farbunterscheidungsvermögen kann
       nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt
       ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit
       nachträglich weg, können die zum Ausgleich er-
       teilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden.
       Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen
       sind die beliehenen Verbände zuständig.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
     Wörter „schriftlich oder elektronisch über das
     Verwaltungsportal des Bundes“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ein
               ärztliches Zeugnis nach dem Muster
               der Anlage 2, das“ durch die Wörter
               „einen medizinischen Tauglichkeits-
               nachweis nach dem Muster nach An-
               hang 1 der Anlage 2, der“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „(Beleg-
               art O)“ gestrichen.

          ccc) Nummer 11 wird durch folgende Num-
               mern 11 und 12 ersetzt:

                „11. im Fall eines elektronischen Ver-
                     fahrens eine E-Mail-Adresse,
                12. freiwillig eine Telefonnummer.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Der Bewerber muss den Antrag unter-
          schreiben, sofern dieser nicht elektronisch
          über das Verwaltungsportal des Bundes ge-
          stellt wird.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
     Absätze 3 und 4.
  e) Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt
     gefasst:
       „2. der angeforderte Vorschuss für die voraus-
           sichtlich entstehenden Gebühren bezahlt
           worden ist.“
  f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
     satz 5 eingefügt:
         „(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in
       § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei

     einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat
     der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in
     Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnis-
     niederschrift über die bereits abgelegte Teil-
     prüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach
     Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungs-
     kosten durch den Bewerber an den anderen
     Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr
     zur Zulassung zur Prüfung wird von dem ande-
     ren Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Ab-
     sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zeit-
     punkten“ die Wörter „und bei unterschiedlichen
     Prüfungsausschüssen, auch des jeweils ande-
     ren Verbands,“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die
     die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen ab-
     nimmt“ angefügt.
  c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten
     Teilprüfung.“
  d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat
     ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes
     Mitglied der Prüfungskommission oder der Prü-
     fungsausschussleiter das Ergebnis fernmünd-
     lich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich inner-
     halb von 72 Stunden mitzuteilen.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. zum Führen eines Sportbootes medizi-
             nisch tauglich sein,“.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Zum Nachweis der medizinischen Taug-
         lichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Ver-
         band ein Tauglichkeitsnachweis nach dem
         Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzu-
         legen, der vom untersuchenden Arzt unmit-
         telbar dem beliehenen Verband in einem
         verschlossenen Umschlag und in Abschrift
         dem Prüfer zuzuleiten ist.“

     cc) Satz 3 wird aufgehoben.

     dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der kör-
         perlichen und geistigen Tauglichkeit“ durch
         die Wörter „der medizinischen Tauglichkeit“
         ersetzt.
     ee) Im neuen Satz 4 wird das Wort „behörd-
         liches“ gestrichen und die Angabe „(Beleg-
         art O)“ durch die Wörter „zur Vorlage bei
         einer Behörde“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren“
         die Wörter „und kann nach Nachweis des
         Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1
         Satz 2 erneuert werden“.
BGBl. 2022, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
 8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der in einem
      Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist“ durch
      die Wörter „der in einem amtlichen Register ver-
      zeichnet ist“ ersetzt.

10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

                               Muster für den amtlichen

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfer-
          tigung kann auch elektronisch über das Verwal-
          tungsportal des Bundes gestellt werden.“
  9. In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort „unter“ das
     Wort „ständiger“ eingefügt.

                                              „Anlage 1
                      (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)

Sportbootführerschein
                                                    Vorderseite
                                                     Rückseite
   Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
   Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.
BGBl. 2022, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214

  Anlage 2
  (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)

                        Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
                             (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)

  Einführung
  Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeits-
  kriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug
  auf Auftreten und Prognose abdeckt.
  Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheits-
  störungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglich-
  keitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beur-
  teilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen
  sind:
  1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an
     Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie
     nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu
     können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
  2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheits-
     störungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und
     ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen
     auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die
     sich der untersuchenden Person zeigen.
       In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche
       Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6
       Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
  3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu
     einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung
     einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nach-
     gewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer
     gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Be-
     schränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
       In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risiko-
       minderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
  4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser
     Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.

                                                         Teil 1
                             Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit
  Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
  Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden
            als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der
            Daten angeführt;
  Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
  Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
  Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
  Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen
  eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, kön-
  nen sein:

                        Gesundheitsstörung
       Code                Begründung                      Unvereinbarkeit                  Vereinbarkeit
                  der eventuellen Unvereinbarkeit
    A 00-B99               Infektionen               Bei fortbestehendem Risiko       Keine Symptome, die das
   (allgemein)    Persönliche Einschränkungen       für rezidivierende Beeinträch- sichere Handeln beeinträchtigen
                                                      tigungen oder wiederholte        Beschränkung 04*** kann
                                                               Infektionen                  angezeigt sein

BGBl. 2022, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
                    Gesundheitsstörung
 Code                  Begründung
              der eventuellen Unvereinbarkeit
D 50-89           Bluterkrankungen
 nicht      Unterschiedliche Blutungsnei-
separat     gung, mögliche Einschränkung
gelistet          der Belastbarkeit
E 00-90     Endokrine und Stoffwechsel-
            erkrankungen
 E 10         Diabetes mellitus mit Insulin
                      behandelt

E 11-14       Diabetes mellitus – nicht mit
                    Insulin behandelt
            andere Medikation Progression
              hin zur Insulinbedürftigkeit/
            -therapie, erhöhte Wahrschein-
              lichkeit für Komplikationen,
                 die das Sehvermögen,
              das Nervensystem und das
            Herz-Kreislauf-System betreffen
E 65-68         Übergewicht/abnormales
              Körpergewicht – Über- oder
                    Unterschreitung
              Risiko zu verunfallen sowie
             eingeschränkte Beweglichkeit
                und Belastbarkeit für die
             Ausführung von Routine- und
                    Notfallaufgaben
E 00-90        Sonstige Endokrine und
 nicht        Stoffwechselerkrankungen
separat     erhebliche Störung der Drüsen
gelistet         mit innerer Sekretion,
            insbesondere der Schilddrüse,
              der Epithelkörperchen oder
                   der Nebennieren
F 00-99     Psychische, kognitive und
            Verhaltensstörungen
 F 10             Alkoholmissbrauch
                    (Abhängigkeit)
               Verhaltensauffälligkeiten,
                   Rezidive, Unfälle

        Unvereinbarkeit                   Vereinbarkeit

  Chronische Gerinnungs-          Beurteilung des Einzelfalls
          störung                 Beschränkung 04*** kann
                                       angezeigt sein

Bei unzureichend kontrollierter   Wenn Zustand stabil ist und
  Stoffwechselsituation oder    keine Beeinträchtigungen durch
 fehlender Therapieadhärenz        Komplikationen vorliegen:
     Hypoglykämie in der                  ggf. tauglich
 Vorgeschichte oder fehlende     mit einer zeitlichen Befristung
 Hypoglykämiewahrnehmung             von maximal 5 Jahren
   Beeinträchtigung durch          Beschränkung     04*** kann
Komplikationen des Diabetes              angezeigt sein

                                  Wenn Zustand stabil ist und
                                keine Beeinträchtigungen durch
                                   Komplikationen vorliegen:
                                          ggf. tauglich
                                 mit einer zeitlichen Befristung
                                     von maximal 5 Jahren
                                   Beschränkung 04*** kann
                                         angezeigt sein

Sicherheitsrelevante Aufgaben         Anforderungen der
können nicht wahrgenommen       sicherheitsrelevanten Pflichten
            werden                  können erfüllt werden
                                   Beschränkung 07*** kann
                                        angezeigt sein

     Bei fortbestehender              Anforderungen der
Einschränkung, Notwendigkeit    sicherheitsrelevanten Pflichten
  häufiger Anpassungen der          können erfüllt werden
   Medikation oder erhöhter        Beschränkung 07*** kann
 Wahrscheinlichkeit schwerer            angezeigt sein
       Komplikationen

 Wenn fortbestehend oder        Bei Abstinenz: drei aufeinander-
 wenn Begleiterkrankungen         folgende Jahre lang: tauglich
  bestehen, die sich aller       mit einer zeitlichen Befristung
  Wahrscheinlichkeit nach            von einem Jahr mit den
     auftreten werden                 Beschränkungen 04***
                                    Danach tauglich für einen
                                    Zeitraum von drei Jahren
                                mit den Beschränkungen 04***
                                             und 05***
                                      Danach tauglich ohne
                                       Beschränkungen für
                                aufeinanderfolgende Zeiträume
                                 von zwei, drei und fünf Jahren
                                     ohne Rückfall und ohne
                                   Begleiterkrankungen, wenn
                                   bei einem Bluttest am Ende
                                jedes Zeitraums keine mit dem
                                     Missbrauch zusammen-
                                    hängenden Auffälligkeiten
                                        festgestellt werden
BGBl. 2022, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
                         Gesundheitsstörung
        Code                Begründung
                   der eventuellen Unvereinbarkeit

       F 11-19    Drogenabhängigkeit/anhalten-
                       der Substanzmissbrauch
                   Rezidive, Unfälle, Verhaltens-
                  auffälligkeiten; schließt sowohl
                    illegalen Drogenkonsum als
                        auch Abhängigkeit von
                  verschriebenen Medikamenten
                                 ein

       F 20-31    Psychosen (akute) -organisch,
                     schizophren oder andere
                     Kategorien der ICD-Liste
                  zugehörig. Bipolare Störungen
                        (manisch-depressiv)
                   Rezidive, die zu Veränderung
                    der Wahrnehmung und des
                    Denkens, zu Unfällen sowie
                     auffälligem und riskantem
                      Verhalten führen können

       F 32-38           Affektive Störungen
                      Schwere Angstzustände,
                  Depressionen oder jede andere
                     psychische Störung, die die
                   Leistung beeinträchtigen kann,
                       Rezidiv, eingeschränkte
                    Leistungsfähigkeit, insbeson-
                   dere in Notfällen; Gefährdung
                  des Fahrzeugs oder Dritter oder
                    Selbstgefährdung kann nicht
                       ausgeschlossen werden

       F 00-99            Andere Störungen
        nicht      z. B. Persönlichkeitsstörungen,
       separat       Aufmerksamkeitsstörungen
       gelistet   (ADHS), Entwicklungsstörungen
                           (z. B. Autismus)

        Unvereinbarkeit                   Vereinbarkeit

  Wenn fortbestehend oder     Bei Abstinenz: drei aufeinander-
 wenn Begleiterkrankungen       folgende Jahre lang: tauglich
   bestehen, die sich aller    mit einer zeitlichen Befristung
  Wahrscheinlichkeit nach           von einem Jahr mit der
verschlechtern oder auftreten         Beschränkung 04***
          werden                  Danach tauglich für einen
                                  Zeitraum von drei Jahren
                                 mit der Beschränkung 04***
                                     Danach tauglich ohne
                                      Beschränkungen für
                              aufeinanderfolgende Zeiträume
                               von zwei, drei und fünf Jahren
                                   ohne Rückfall und ohne
                                 Begleiterkrankungen, wenn
                                 bei einem Bluttest am Ende
                              jedes Zeitraums keine mit dem
                                   Missbrauch zusammen-
                                   hängende Auffälligkeiten
                                      festgestellt werden

 Nach einer einzigen Episode          Wenn die Behandlung
  mit auslösenden Faktoren:       eingehalten wird und keine
   bis drei Monate nach der    Nebenwirkungen der Medikation
          Erstdiagnose               bestehen: tauglich, ggf.
 Nach einer einzigen Episode        mit Beschränkung 04***
  ohne auslösende Faktoren     Beschränkung nach 05*** kann
 oder mehr als einer Episode             angezeigt sein
  mit oder ohne auslösende     Wenn während eines Zeitraums
Faktoren: bis zwei Jahre nach von zwei Jahren kein Rückfall
       der letzten Episode          aufgetreten ist und keine
Fortbestehende Wahrschein-       Medikation erforderlich war:
    lichkeit eines Rezidivs:      tauglich, wenn ein Facharzt
    Tauglichkeit nicht erfüllt    feststellt, dass die Ursache
                                 eindeutig als vorübergehend
                                identifizierbar und ein Rückfall
                                   sehr unwahrscheinlich ist

     Persistierende oder         Nach vollständiger Genesung
 rezidivierende Symptome,            und nach umfassender
 die zu Beeinträchtigungen         Beurteilung des Einzelfalls
            führen              Wenn während eines Zeitraums
                                von zwei Jahren kein Rückfall
                                    aufgetreten ist und keine
                                  Medikation erforderlich war:
                                  tauglich, wenn der Facharzt
                                    festgestellt hat, dass die
                                      Ursache eindeutig als
                                 vorübergehend identifizierbar
                                und ein Rückfall sehr unwahr-
                                          scheinlich ist
                                    Ggf. zeitliche Befristung:
                                            fünf Jahre
                                     Beschränkungen 04***
                                     und/oder 07*** können
                                         angezeigt sein

   Sofern die Einschätzung         Sofern keine negativen
  besteht, dass sicherheits-    Auswirkungen zu erwarten sind
  relevante Konsequenzen         und eine Gefährdung ausge-
      auftreten können             schlossen werden kann
BGBl. 2022, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
                   Gesundheitsstörung
 Code                 Begründung

Unvereinbarkeit                  Vereinbarkeit
             der eventuellen Unvereinbarkeit

G 00-99    Krankheiten des Nervensystems

G 40-41      Epilepsie, Erkrankungen oder
           Schäden des zentralen Nerven-
              systems mit wesentlichen
           Funktionsstörungen, insbeson-
             dere organische Krankheiten
            des Gehirns oder des Rücken-
           marks und deren Folgezustände,
             funktionelle Störungen nach
           Schädel- oder Hirnverletzungen,
             Hirndurchblutungsstörungen

 G 43            Migräne, Anfälle mit
               einhergehender starker
                Beeinträchtigung des
                 Allgemeinzustands

 G 47         Schlafapnoe, Narkolepsie

G 00-99      Sonstige Erkrankungen des

 Für die Dauer der Abklärung       Beurteilung des Einzelfalls
   und ein Jahr nach dem        auf der Grundlage der Anforde-
         letzten Anfall             rungen der Routine- und
  Wiederholte Anfälle, keine     Notfallaufgaben, unter Berück-
  Kontrolle durch Medikation        sichtigung neurologisch-
                                  psychiatrischer fachärztlicher
                                           Empfehlung
                                    Ein Jahr nach dem Anfall,
                                     bei stabiler Medikation:
                                         tauglich, ggf. mit
                                       Beschränkung 04***
                                Tauglich ohne Beschränkungen,
                                   sofern anfallsfrei und keine
                                 Einnahme von Medikamenten
                                   in den letzten zehn Jahren

 Häufige Anfälle, die zu starken Mit Beschränkung, sofern keine
  Leistungseinschränkungen          leistungseinschränkenden
            führen               Auswirkungen zu erwarten sind

  Behandlung erfolglos oder      Wenn der Facharzt bestätigt,
    wird nicht eingehalten            dass die Behandlung
                                    mindestens zwei Jahren
                                 vollständig kontrolliert wurde:
                                        tauglich, ggf. mit
                                      Beschränkung 04***

Wenn die Person nicht        Beurteilung des Einzelfalls
 nicht      Nervensystems, z. B. Multiple in der Lage ist die physischen     auf der Grundlage der
separat     Sklerose, Parkinson-Krankheit
gelistet        Rezidive/Progression,
            Einschränkungen von Muskel-
              kraft, Gleichgewichtssinn,
           Koordination und Beweglichkeit

H 00-99    Erkrankungen der Augen und
           Ohren
Leistungsanforderungen zu Anforderungen der Routine- und
         erfüllen            Notfallaufgaben, unter Berück-
                                sichtigung neurologisch-
                              psychiatrischer fachärztlicher
                                      Empfehlungen
H 00-59          Augenerkrankungen:        Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
            fortschreitend oder wiederholt
           (z. B. Glaukom, Makulapathien,
               diabetische Retinopathie,
              Retinitis pigmentosa etc. )

H 68-95         Krankheiten des Ohres:
  Anforderungen an das           dass eine Verschlechterung
Sehvermögen zu genügen         in dem Maße eintritt, dass die
                                   Anforderungen an das
                                  Sehvermögen nicht mehr
                                        erfüllt werden
                                  Beschränkung 04*** kann
                                       angezeigt sein

  Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
           fortschreitend (z. B. Otosklerose)    Anforderungen an das           dass eine Verschlechterung

 H 81         Ménière-Krankheiten und
             andere Formen von chroni-
             schem oder rezidivierendem
              stark beeinträchtigendem
                      Schwindel
Hörvermögen zu genügen         in dem Maße eintritt, dass die
                                   Anforderungen an das
                                  Hörvermögen nicht mehr
                                        erfüllt werden
                                  Beschränkung 04*** kann
                                       angezeigt sein

Häufige Anfälle, die zu starken    Beurteilung des Einzelfalls
 Leistungseinschränkungen       Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
           führen                 von Beeinträchtigungen auf
                                          Fahrzeugen
BGBl. 2022, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
                          Gesundheitsstörung
        Code                 Begründung
                    der eventuellen Unvereinbarkeit
       I 00-99        Erkrankungen und/oder
         nicht      Veränderungen des Herzens
       separat      und/oder des Kreislaufes mit
       gelistet   Einschränkungen der Leistungs-
                     bzw. Regulationsfähigkeit

       J 45-46      Bronchialasthma mit Anfällen

       K 00-99        Neigung zu Gallen- oder
        nicht              Nierenkoliken
       separat
       gelistet

       Y 83.4     Missbildungen von Gliedmaßen Wenn

          Unvereinbarkeit                   Vereinbarkeit

       Wenn die körperliche         Beurteilung des Einzelfalls
   Belastbarkeit eingeschränkt     auf der Grundlage des Rates
       ist oder Episoden mit            eines Kardiologen
    starker Einschränkung der
   Leistungsfähigkeit auftreten
     oder bei Behandlung mit
   Antikoagulantien oder wenn
      auf Dauer eine erhöhte
    Wahrscheinlichkeit für das
   Auftreten einer Beeinträchti-
            gung besteht

   Bei vorhersehbarem Risiko         Beurteilung des Einzelfalls
   für das plötzliche Auftreten    auf Grundlage des Rates eines
        lebensbedrohlicher                 Pneumologen
   Asthmaanfälle oder mit der
  Vorgeschichte eines schlecht
  kontrollierten Asthmas, d. h.
   mit häufigen Behandlungen
     im Krankenhaus in der
          Vergangenheit

       Rezidivierende oder    Beurteilung des Einzelfalls durch
    persistierende leistungs-          einen Facharzt
  beeinträchtigende Symptome Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
                                eines plötzlichen Auftretens
                               einer Gallen- oder Nierenkolik

wesentliche Routinen Beurteilung des Einzelfalls durch
       Z 97.1     oder Teilverlust von Gliedmaßen nicht wahrgenommen werden       einen Facharzt
                      mit Beeinträchtigung der
                     Greiffähigkeit und/oder der
                    Stand- bzw. Gangsicherheit
                   Einschränkungen der Mobilität
                      mit Auswirkungen auf die
                   Routine- und Notfallaufgaben

                      Sonstige Gesundheits-
                      störungen/medizinische
                   Auffälligkeiten, die gegen eine
                   Tauglichkeit sprechen könnten
       können         Beschränkung 03*** kann
                            angezeigt sein

     Zur Beurteilung können          Zur Beurteilung können
  Empfehlungen für ähnliche        Empfehlungen für ähnliche
    Krankheitsbilder genutzt    Krankheitsbilder genutzt werden
            werden               Zu berücksichtigen sind eine
 Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für
  erhöhte Wahrscheinlichkeit      das plötzliche Auftreten von
  für das plötzliche Auftreten   Handlungsunfähigkeit, für das
von Handlungsunfähigkeit, für    Auftreten von Rezidiven oder
 das Auftreten von Rezidiven      Progression der Erkrankung
oder Progression der Erkran- sowie Einschränkungen bei der
kung sowie Einschränkungen Durchführung von Routine- und
   bei der Durchführung von       Notfallaufgaben. In Zweifels-
Routine- und Notfallaufgaben.        fällen sollte der Rat von
   In Zweifelsfällen sollte der spezialisierten Ärzten eingeholt
Rat von spezialisierten Ärzten werden oder eine Beschränkung
  eingeholt werden oder eine        der Tauglichkeit oder der
 Beschränkung der Tauglich-      Verweis an einen Gutachter in
keit oder der Verweis an einen    Erwägung gezogen werden
     Gutachter in Erwägung
        gezogen werden

      Teil 2
                  Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59
  Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
  1. Tagessehschärfe
       Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Aus-
       gabe September 2013.
BGBl. 2022, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219

   Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe
   größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
   Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit:
   normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
   Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2. Dämmerungssehvermögen:
   Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei
   0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3. Gesichtsfeld:
   Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder
   Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein
   Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
   Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist
   ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4. Farbunterscheidungsvermögen
   Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels
   24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, aner-
   kannten alternativen Tests durchgeführt werden.
   Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemes-
   sene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hin-
   deuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen
   Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten
   zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
   Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
   a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
   b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
   c) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
   d) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
   e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
   f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Über-
      schneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
   g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
   Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kon-
   taktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.

                                                                    Teil 3
               Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Laut-
stärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Ent-
fernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne
Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.

*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.

BGBl. 2022, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
  Anhang 1 zu Anlage 2
  (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)

                                     Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

                                  Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
        zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt

   Name, Vorname des/der Untersuchten

   Geburtsdatum und -ort                                  Ausgewiesen durch Vorlage
                                                          ...................................................................
                                                                  (Personalausweis oder Reisepass

   Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin

   Anschrift                                              Telefonische Erreichbarkeit
oder anderes Identitätsdokument)
  Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis unter-
  sucht:

   Untauglich
   Tauglich
   Tauglichkeit befristet bis*
   Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
   01    Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
   02    Hörhilfe erforderlich
   03    Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
   04    Begleitperson erforderlich
   05    Nur bei Tageslicht
   07    Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
   08    Beschränkter Bereich:
   09    Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:
  * Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich

                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
                                    ☐
gelagerten Fällen angebracht ist.
  Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
  hat vorgelegen.
  ☐     Ja

  (Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)

☐    Nein
  Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vor-
  gelegen.
  ☐     Ja

  (Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)

  (Ort, Datum)                 (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)

☐    Nein
BGBl. 2022, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
                                    Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

                                     Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
                        zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
                          um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt

 Name, Vorname des/der Untersuchten

 Geburtsdatum und -ort                                  Ausgewiesen durch Vorlage

  Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
                                                        ...................................................................
                                                                (Personalausweis oder Reisepass

 Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin

 Anschrift                                              Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis

 Untauglich
 Tauglich
 Tauglichkeit befristet bis*
 Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
 01    Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
 02    Hörhilfe erforderlich
 03    Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
 09    Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich
oder anderes Identitätsdokument)

untersucht:

                                   ☐
                                   ☐
                                   ☐
                                   ☐
                                   ☐
                                   ☐
                                   ☐
                                   ☐
gelagerten Fällen angezeigt ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
☐     Ja

(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)

☐    Nein
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens
hat vorgelegen.
☐     Ja

(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)

(Ort, Datum)                 (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)“.

☐    Nein
BGBl. 2022, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222

11. In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3 aufgehoben.
12. In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
   „Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer An-
   triebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als
   a) 11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
   b) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Ver-
      wendung eines Elektromotors
   besitzt.“
13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
                                                    „Niederschrift
   über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im
   Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung
   (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
   sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
   linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.

                                                          I.
   Herr/Frau                     «Titel» «Vorname» «Name»
   geboren am                    «Geburtsdatum»
   wohnhaft                      «Straße», «Ort»
   wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschiff-
   fahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
   S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit ent-
   sprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch
   auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.

                                                          II.
   Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
   Strafgesetzbuch:
   § 133 Absatz 1, 3         – Verwahrungsbruch
   § 201 Absatz 3            – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
   § 203 Absatz 2, 4, 5      – Verletzung von Privatgeheimnissen
   § 204                     – Verwertung fremder Geheimnisse
   § 331                     – Vorteilsannahme
   § 332                     – Bestechlichkeit
   § 353b                    – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
   § 355                     – Verletzung des Steuergeheimnisses
   § 358                     – Nebenfolgen
   Abgabenordnung:
   § 30 Absätze 1 bis 3      – Steuergeheimnis
   Bundesdatenschutzgesetz:
   §§ 41 – 43                – Sanktionen
   § 83                      – Schadensersatz und Entschädigung
   Datenschutz-Grundverordnung:
   Artikel 5                 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
   Artikel 9                 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
   Artikel 24, 25 und 32     – Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener
                               Daten“.

BGBl. 2022, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223

                                        Artikel 2
                                  Änderung der
                         Binnenschiffspersonalverordnung
      § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
    vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
    vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:
    „1. ein Fahrzeug führt, das
        a) nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
        b) mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung
           bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei
           einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauer-
           betrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.

                                        Artikel 3
                                      Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


       Berlin, den 1. Dezember 2022

                             Der Bundesminister
                          für Digitales und Verkehr
                                Volker Wissing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6106baf529b60174….