Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/119?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/119?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/119?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/119?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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01.05.2024 in Kraft
§ 119 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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