Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109#abs-1 (1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:

StufeZulässige Anzahl
der Betten
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
150Schiffsführer1223
Steuermann
Bootsmann
Matrose
Leichtmatrose2111
Maschinist1111
251 bis 100Schiffsführer1223
Steuermann1
Bootsmann
Matrose
Leichtmatrose1111
Maschinist1111
3Über 100Schiffsführer1223
Steuermann1
Bootsmann111
Matrose1111
Leichtmatrose1111
Maschinist1111

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109#abs-2 (2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109#abs-4 (4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109#abs-5 (5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109#abs-6 (6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

§ 108 § 110