Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
Stand: 07.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/100#abs-1 (1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/100#abs-2 (2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/100#abs-3 (3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.