Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.12.2021

Bund

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.
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