Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
Stand: 07.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/111#abs-1 (1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/111#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/111#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.