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Artikel 6 · BT-Drs. 19/27670 · S. 308
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) Mit der Streichung in § 172 Nummer 3 GVG-E soll für die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz privater Geheimnisse im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) – entsprechend der Regelung in § 172 Nummer 2 GVG für Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- und Steuergeheimnisse – das zu schützende pri- vate Geheimnis in den Mittelpunkt gestellt und jegliche Offenbarung dieses Geheimnisses in der Gerichtsver- handlung ohne Rücksicht auf die offenbarende Person umfasst werden. Der strafrechtliche Schutz fremder Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB, mithin von Geheimnissen, die entwe- der zum persönlichen Lebensbereich gehören oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen und die ei- nem der in § 203 Absatz 1 oder 2 StGB genannten Geheimnisträgerinnen oder Geheimnisträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, findet in den Regelungen zur Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens eine Ent- sprechung in § 172 Nummer 2 und 3 GVG. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Erörterung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gilt § 172 Nummer 2 GVG. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf den Schutz der (eigenen) Geheimnisse bestimmter Verfahrensbeteiligter, sondern erstreckt sich auch auf Geheimnisse Dritter, mithin fremde Geheimnisse (Kis- sel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 172 GVG, Rn. 38). Fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 203 StGB fallen damit unter diese Regelung. § 172 Nummer 2 GVG schützt Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse (sowie Erfindungs- und Steuergeheimnisse) auch unabhängig davon, wer das Geheimnis zur Sprache bringt (Wickern in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 172 GVG, Rn. 30). Zusätzliche Voraussetzun- gen für den Schutz nach § 172
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.634 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.178.562–1.185.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….
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