Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-08-16#abs-1 (1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind
Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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