Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6 und 9. Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen können an Bundeswehrfachschulen Studienkurse eingerichtet werden. Diese dauern
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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