Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Stand: 08.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/36a#abs-1 (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/36a#abs-2 (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/36a#abs-3 (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.