Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/35#abs-1 (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/35#abs-2 (2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/35#abs-3 (3) Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/35#abs-4 (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.