Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
-
18.12.2024 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.