Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 23 Reise- und Trennungsauslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 18.01.2021 – 1 A 4786/19Zitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/23#abs-1 (1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/23#abs-2 (2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/23#abs-3 (3) Den Förderungsberechtigten können zusätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, insbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen.