Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/34#abs-1 (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/34#abs-2 (2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/34#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.