Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind
nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
| Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 12 | 5 000 |
| 2 | 18 | 7 000 |
| 3 | 24 | 9 000 |
| 4 | 30 | 11 000 |
| 5 | 36 | 13 000 |
| 6 | 42 | 15 000 |
| 7 | 48 | 17 000 |
| 8 | 54 | 19 000 |
| 9 | 60 | 21 000 |
Weicht die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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