Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
Stand: 01.01.2026
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- VG Sigmaringen, 23.04.2009 – 6 K 2752/07Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/16#abs-1 (1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/16#abs-2 (2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/16#abs-3 (3) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn