Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:
Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:
| Dauer der Förderung nach § 5 Absatz 4 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 12 | 5 000 |
| 2 | 18 | 7 000 |
| 3 | 24 | 9 000 |
| 4 | 30 | 11 000 |
| 5 | 36 | 13 000 |
| 6 | 42 | 15 000 |
| 7 | 48 | 17 000 |
| 8 | 54 | 19 000 |
| 9 | 60 | 21 000 |
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere
Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1 000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2 000 Euro und von 25 Jahren um 3 000 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/19?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.
Änderungsverlauf
-
18.12.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.