§ 89 Wert der Außenanlagen
Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 89 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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