§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 71 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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