§ 66 Geschäftsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/66#abs-1 (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/66#abs-2 (2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/66#abs-3 (3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/66#abs-4 (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 66 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 66 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 66 aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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