§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.