Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 36 Bewertungsgrundsätze

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/36#abs-1 (1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/36#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/36#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

§ 49 § 70