Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/242#abs-1 (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/242#abs-2 (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen,
10.
die Kurzumtriebsplantagen.
§ 241 § 243