§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/242#abs-1 (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/242#abs-2 (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.