§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/242#abs-1 (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/242#abs-2 (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen,
10.
die Kurzumtriebsplantagen.