Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-1 (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung getragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-2 (2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuss erörtert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-3 (3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, dass den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-4 (4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-5 (5) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-6 (6) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-7 (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/247#abs-8 (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 246e § 248