§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 184 aufgehoben durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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