Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 161 Bewertungsstichtag

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/161#abs-1 (1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/161#abs-2 (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 160 § 162