§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Münster, 29.11.2018 – 3 K 3014/16 Erb
- BFH, 25.11.2020 – II R 9/19Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des NießbrauchersZitiert von 3
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- FG Nürnberg, 15.03.2021 – 4 K 802/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/168#abs-1 (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/168#abs-2 (2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/168#abs-3 (3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/168#abs-4 (4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/168#abs-5 (5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/168#abs-6 (6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.