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# § 154 BewG — Beteiligte am Feststellungsverfahren

Bewertungsgesetz  
Stand: 06.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

- 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

- 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

- 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 154 BewG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154

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