§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-1 (1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-2 (2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-3 (3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-4 (4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.