§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-1 (1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-2 (2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-3 (3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/141#abs-4 (4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 141 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 141 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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