§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/40?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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