§ 30 Übergabe einer Schrift
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 6
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- OLG Frankfurt am Main, 24.06.2014 – 2 Not 1/13Zitiert von 2
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- BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges TestamentZitiert von 6
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- OLG Bremen, 10.03.2016 – 5 W 40/15Zitiert von 1
- OLG Bremen, 23.09.2015 – 5 W 23/15
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Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.