§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2011 – 20 W 308/11
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 13
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
- BGH, 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 13/14Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter englischem Siegel in Deutschland durch einen nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener und ehemals deutschen Notar
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
- BGH, 19.06.2024 – IV ZB 13/23Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen NotarZitiert von 6
- BGH, 19.07.2023 – IV ZB 31/22Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 7
47 Entscheidungen zu § 20 BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/20#abs-1 (1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/20#abs-2 (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/20#abs-3 (3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/20#abs-4 (4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/20#abs-5 (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.